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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 76/06

Datum:
17.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 76/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0217.6TA76.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, BVGa 2/06
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Verfügungsgrund; Karneval; Rosenmontag
Normen:
§§ 253, 567, 920, 935 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat kann individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer, die in einer Betriebsvereinbarung ihre Grundlage haben (hier: Freistellungs- und Vergütungsansprüche an den rheinischen Karnevalstagen), nicht zum Gegenstand eines Durchführungsanspruchs machen.

2. Ist der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmern zur Teilnahme an Karneval in dem bisherigen Umfang Freizeit zu gewähren, so fehlt es hinsichtlich der Frage der Vergütungspflicht an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.01.2006 – 6 BVGa 2/06 – wird zurückgewiesen.

 
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