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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 50/06

Datum:
10.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 50/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0410.6TA50.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 10443/05
Schlagworte:
Rechtsweg; Arbeitgeber; Stock-options
Normen:
§§ 2, 3 ArbGG, 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 a ArbGG grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn das Arbeitsverhältnis gerade zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht oder bestanden hat (hier: fehlende Zuständigkeit für Klage gegen eine Konzernobergesellschaft im Hinblick auf Stock-options).

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2006

– 19 Ca 10443/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.511,92 € festgesetzt.

 
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