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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 367/06

Datum:
13.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 367/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0713.6SA367.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 8795/05
Schlagworte:
Vertragsstrafe; Formulararbeitsvertrag; AGB-Kontrolle
Normen:
§§ 307, 309 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Monatsbruttoeinkommen vorsieht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.01.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 8795/05 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 620,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 530,00 € seit dem 01.07.2005 und aus 90,00 € seit dem 01.08.2005 und weitere 17,90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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