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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1632/05

Datum:
17.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1632/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0517.6SA1632.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7357/04
Schlagworte:
Verspätetes Vorbringen; wichtiger Grund; Ausschlussfrist;
Normen:
§§ 67 Abs. 4 ArbGG, 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Verzögerung des Rechtsstreits, die der Zulassung verspäteten Vorbringens nach § 67 Abs. 4 ArbGG entgegensteht, kann auch dadurch eintreten, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme in dem bereits angesetzten Termin nicht mehr durchgeführt werden kann und eine Verlegung notwendig gemacht hätte.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 7357/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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