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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 88/06

Datum:
13.07.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 88/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0713.5SA88.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 12703/04
Schlagworte:
Rundfunk, Steigerungsbetrag
Normen:
§ 1 TVG; § 92 Abs. 7 TV-Steigerungsbetrag; § 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Regelung in § 2 Abs. 7 des Tarifvertrags über die Gewährung eines Steigerungsbetrags (für Mitarbeiter des WDR) in besonderen Fällen vom 30.08.1977 (TV-Steigerungsbetrag), wonach der Steigerungsbetrag wegen „mangelhafter Arbeitsleistung“ versagt werden kann, ist im Hinblick auf § 315 BGB nach dem Maßstab billigen Ermessens auszulegen. Danach ist die Versagung für die gesamte Zukunft oder eine erhebliche Zeit nur bei gewichtigen Vertragsverstößen gerechtfertigt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2005 – 14 Ca 12703/04 – teilweise geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger einen höheren Betrag als 2.833,60 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.409,80 € seit dem 12.01.2005 und aus 1.423,80 € seit dem 15.03.2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Beklagte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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