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Landesarbeitsgericht Köln, 4 (2) Sa 309/06

Datum:
02.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 (2) Sa 309/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0602.4.2SA309.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 8498/04
Schlagworte:
Versäumnisurteil
Normen:
§§ 330 ff. ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Trotz eines objektiven Hindernisses beim Gericht zu erscheinen, liegt eine unverschuldete Säumnis nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch eine Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das II. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2006 – 17 Ca 8498/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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