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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 449/06

Datum:
18.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 449/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1218.4TA449.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 (8) Ca 6819/06
Schlagworte:
Mutwilligkeit; Prüfungszeitpunkt
Normen:
§ 114 ZPO, § 11a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Auch für die Frage der Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO kommt es wie für die Frage der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an.

2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsverteidigung ursprünglich mutwillig war, sondern nur, ob sie – auch nach veränderten tatsächlichen Umständen – im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als mutwillig anzusehen ist.

3. Mutwilligkeit und offensichtliche Mutwilligkeit i.S.d. § 11 a ArbGG liegen vor, wenn eine streitige Schadensersatzforderung (im vorliegenden Fall in Höhe von rund 190.000,00 €) nach Klageerhebung aber vor Stellung des Prozesskostenhilfeantrags durch einen Vergleich in einem anderen gerichtlichen Verfahren materiell erledigt worden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2006

– 5 (8) Ca 6819/06 – wird zurückgewiesen.

 
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