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1. Auch für die Frage der Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO kommt es wie für die Frage der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsverteidigung ursprünglich mutwillig war, sondern nur, ob sie auch nach veränderten tatsächlichen Umständen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als mutwillig anzusehen ist.
3. Mutwilligkeit und offensichtliche Mutwilligkeit i.S.d. § 11 a ArbGG liegen vor, wenn eine streitige Schadensersatzforderung (im vorliegenden Fall in Höhe von rund 190.000,00 ) nach Klageerhebung aber vor Stellung des Prozesskostenhilfeantrags durch einen Vergleich in einem anderen gerichtlichen Verfahren materiell erledigt worden ist.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2006
5 (8) Ca 6819/06 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2I. Mit am 24.08.2006 eingegangener Klageschrift vom 21.08.2006 erhob die Klägerin Schadensersatzklage gegen den Beklagten in Höhe von 189.712,62 .
3Zu diesem Zeitpunkt war zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren über eine von der hiesigen Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2006 fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung und eine weitere solche Kündigung vom 09.05.2006 anhängig (- 5 Ca 2757/06 -).
4Mit Schriftsatz vom 24.08.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 25.08.2006, bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im hiesigen Verfahren. Er stellte Klageabweisungsantrag. Ein Prozesskostenhilfeantrag wurde in diesem Schriftsatz nicht gestellt.
5Am 25.08.2006 wurde im Verfahren - 5 Ca 2757/06 folgender Vergleich geschlossen:
6Ein Widerruf erfolgte nicht.
12Mit Schriftsatz vom 11.10.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 12.10.2006, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Prozesskostenhilfe, nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen 05.10.2006, mitgeteilt hatte, er habe Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und verweise auf die im Verfahren 5 Ca 2757/06 gemachten Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Weiter wird in diesem Schriftsatz um Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags gebeten.
13Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.11.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Antrag erst am 12.10.2006 gestellt worden sei und zu diesem Zeitpunkt das vorliegende Verfahren durch den diesen Streitgegenstand mitumfassenden Vergleich vom 25.08.2006 bereits rechtskräftig erledigt gewesen sei.
14Dagegen hat der Beklagte am 10.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.
15Er meint, es sei auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen. Der Bestellungsschriftsatz datiere aber vom 24.08.2006, also einem Datum, bevor in dem Parallelverfahren überhaupt der Vergleich geschlossen worden sei und der Vergleich durch fruchtloses Verstreichenlassen der Widerrufsfrist rechtskräftig geworden sei. Dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe erst später gestellt worden sei, schade nicht. Dies deshalb, weil das vorliegende Verfahren noch nicht beendet sei. Es fehle nach wie vor an einer Erklärung der Klägerseite.
16Dass für das vorliegende Verfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, weil das Verfahren durch den Vergleich mit erledigt worden sei, ändere daran nichts, dass das vorliegende Verfahren nach wie vor anhängig sei.
17II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt der Antragsstellung, auch dann, wenn man auf den 05.10.2006 abstellt, erst Recht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife mit Einreichung der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 12.10.2006 als offensichtlich mutwillig anzusehen. Aus diesem Grunde hatte auch eine Beiordnung nach § 11 a ArbGG zu unterbleiben. Dahin stehen kann dabei, ob das vorliegende Hauptverfahren im formellen Sinne erledigt ist.
18Auch für die Frage der Mutwilligkeit kommt es wie für die Frage der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann, 65. Aufl. 2007, § 114 Rnd-Nr. 108; OLG Köln 30.05.2003 NJW-RR 2004, 64 f). Bewilligungsreife kann jedenfalls nicht vor Antragsstellung vorliegen. Ein Antrag aber wurde frühestens am 05.10.2006 gestellt.
19"Mutwillig" im Sinne des Gesetzes handelt derjenige, der davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde (Baumbach/Hartman a.a.O. § 114 Rnd-Nr. 107 mit weiteren Nachweisen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsverteidigung ursprünglich mutwillig war, sondern es kommt darauf an, ob sie auch nach Veränderung der tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als mutwillig anzusehen ist (OLG Köln a.a.O.).
20Im Zeitpunkt der Antragsstellung, erst Recht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, aber war die Rechtsverteidigung im Sinne der oben wiedergegebenen Definition mutwillig. Eine Partei, die die Anwaltskosten selbst tragen müsste, hätte nach Ablauf der Widerrufsfrist im Parallelverfahren für das vorliegende Verfahren einen Anwalt nicht mehr bestellt.
21Denn der Vergleich im Parallelverfahren regelt die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche abschließend. Danach wird das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.10.2006) in der Gestalt abgewickelt, dass nach Verrechnung mit den auf das Arbeitsamt für diesen Zeitraum übergegangenen Ansprüchen die Beklagte lediglich die unpfändbaren Beträge an den Kläger auszahlen muss und der darüber hinaus gehende pfändbare Betrag mit den Schadensersatzansprüchen der Beklagten verrechnet wird. Ausdrücklich heißt es in Ziffer 4, dass mit dem Vergleich im Übrigen alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung einschließlich weiterer Schadensersatzansprüche der Beklagten ausgeglichen seien.
22Der hiesige Beklagte hatte nach Verstreichen der Widerrufsfrist im Parallelverfahren im vorliegenden Verfahren selbst bei einem schon als solchen gänzlich unwahrscheinlichen Weiterbetreiben des Verfahrens durch die Klägerin angesichts der aus dem Vergleich folgenden Einwendungen, die im Übrigen für das Gericht offensichtlich sind, nichts mehr zu befürchten.
23Eine verständige, ausreichende bemittelte Partei hätte in einem solchen Zeitpunkt einen Anwalt, zumal bei den angesichts des Streitwertes zu erwartenden hohen Anwaltskosten, offensichtlich nicht mehr bestellt.
24R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:
25Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
26(Dr. Backhaus)