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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 863/06

Datum:
24.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 863/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1124.4SA863.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4013/05
Schlagworte:
Allgemeiner Feststellungsantrag; Kündigungsschutzklage; Entfristungsklage
Normen:
§§ 256, 308 ZPO, § 4 KSchG, § 17 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Berufung gegen eine Entscheidung ultra petita.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2006 – 6 Ca 4013/05 – wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1 des Urteils wie folgt gefasst wird:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 06.04.2005, zugegangen am 11.04.2005, zum 30.06.2005 sein Ende gefunden hat, sondern jedenfalls bis zum 14.03.2006 fortbestanden hat.“

und der Tenor zu 3 wie folgt gefasst wird:

„Der Weiterbeschäftigungsantrag wird abgewiesen. Die weitergehende Feststellungsklage wird als unzulässig abgewiesen.“

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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