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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 365/06

Datum:
01.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 365/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0901.4SA365.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 6763/05
Schlagworte:
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Normen:
§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 u. 3 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (28.10.2004 - 8 AZR 492/03; 06.07.2005 - 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung.

Bei Verkündung des Urteils am 30.09.2005 endete die Höchstfrist zur Einlegung der Berufung damit am 28.03.2006 und nicht am 30.03.2006.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2005 – 16 Ca 6763/05 – wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten als unzulässig verworfen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Berufungsrücknahme der Klägerin haben die Beklagte

86 % und die Klägerin 14 % zu tragen. Die nach der Berufungsrücknahme der Klägerin entstandenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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