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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1216/05

Datum:
24.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1216/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0324.4SA1216.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 4168/04
Schlagworte:
Rückforderung von Zahlungen für Umsatzsteuer/Aufrechnung/Vergütung
Normen:
§§ 196, 204 BGB, § 253 Abs. 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Rückforderung nicht abgeführter Umsatzsteuer bei einem Vertragsverhältnis das entgegen dem Vertragswortlaut nicht ein freies Mitarbeiterverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis war.

2) Keine Verjährung des Anspruchs nach § 196 I Nr. 8, 9 BGB a. F.

3) Bestimmtheitsanforderungen bei Hilfsaufrechnung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.03.2005 – 1 Ca 4168/04 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 810,36 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1997 zu zahlen.

2. Der Kläger wird auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilt, an die Beklagte 8.181,73 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2002 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 1/10 und der Kläger 9/10 zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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