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Landesarbeitsgericht Köln, 3 (11) Sa 81/06

Datum:
26.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 (11) Sa 81/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0626.3.11SA81.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 3457/05
Schlagworte:
Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage, Interessenabwägung
Normen:
§ 626 BGB, § 1 KSchG, §§ 60, 74 HGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot stellt im bestehenden Arbeitsverhältnis einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Umstand dar.

2. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist bei gleichzeitig anhängiger Kündigungsschutzklage geschieht. Allerdings kommt wegen der in diesem Fall für den Arbeitnehmer bestehenden besonderen Konfliktsituation den Einzelfallumständen eine herausgehobene Bedeutung zu. Hier sind insbesondere der Grad der Vorwerfbarkeit, der zeitliche Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis sowie Art und Umfang der Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit auf den Geschäftsbetrieb des früheren Arbeitgebers zu berücksichtigen.

3. Für eine analoge Anwendung der §§ 74 ff. HGB fehlt es in dieser Sachverhaltskonstellation an der erforderlichen Regelungslücke.

 
Tenor:

1. Das Versäumnisurteil vom 22.03.2006 wird aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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