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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 86/06

Datum:
22.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 86/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0322.3TA86.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 10896/05
Schlagworte:
Rechtsweg, Arbeitnehmerdarlehen
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Klage auf Rückzahlung eines vom Arbeitnehmer dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgeber mit dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung gewährten Darlehens sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2005

– 5 Ca 10896/05 – abgeändert und der beschrittene Rechtsweg zum Arbeitsgericht für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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