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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 60/06

Datum:
19.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 60/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0619.3TA60.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10909/05
Schlagworte:
Aussetzung, Kündigung, Annahmeverzug
Normen:
§ 148 ZPO, §§ 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Folgerechtsstreit über die Klage auf Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ist bei noch anhängigem Kündigungsschutzverfahren regelmäßig nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Das folgt aus der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2006 - 6 Ca 10909/05 - aufgehoben.

 
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