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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 403/05

Datum:
20.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 403/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0220.3TA403.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 9587/04
Schlagworte:
PKH, Erfolgsaussicht, Rechtsschutzversicherung, Deckungszusage
Normen:
§§ 114, 115 ZPO, § 17 ARB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ab, kann die versicherte Partei grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren und bei Obsiegen im Deckungsprozess gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben. Etwas anderes gilt nur, soweit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts besteht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 31.08.2005 - 8 Ca 9587/04 - abgeändert und der Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beginnend ab dem 19.10.2005 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K ratenfrei bewilligt.

 
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