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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 475/06

Datum:
13.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 475/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0913.3SA475.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 (7) Ca 1237/05
Schlagworte:
Gehaltserhöhung; Gleichbehandlung; Standardarbeitsvertrag; Vergütungssystem
Normen:
Art. 3 GG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt grundsätzlich auch im Bereich der Vergütung. Er greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt.

2. Bietet ein Arbeitgeber sämtlichen Arbeitnehmern einen neuen sogenannten Standardarbeitsvertrag (mit teilweise geänderten Vertragsbedingungen) an, kann ein Arbeitnehmer, der dieses Angebot abgelehnt hat, unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht die Gewährung einzelner, für ihn vorteilhafter Bestimmungen des Vertrags verlangen. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die den neuen Arbeitsvertrag vereinbart und solchen, die am bisherigen Arbeitsvertrag festgehalten haben, ist sachgerecht.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.12.2005

– 1 (7) Ca 1237/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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