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Landesarbeitsgericht Köln, 2 (13) Ta 394/06

Datum:
23.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (13) Ta 394/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1023.2.13TA394.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1703/06
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz
Normen:
§ 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hält das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht für entscheidungsreif, so hat es unverzüglich darauf hinzuweisen. Wird für die Nachreichung von Unterlagen keine Frist gesetzt, darf die Partei davon ausgehen, dass bei zügiger Bearbeitung ein zwischenzeitlicher Vergleich und damit das Instanzende keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewährung von PKH haben werden.

 
Tenor:

Der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1703/06 - vom 25.08.2006 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für die Klage vom 14.06.2006 mit Wirkung vom 01.07.2006 Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO gewährt und ihr Rechtsanwalt P als Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht, da kein einzusetzendes Einkommen vorhanden ist.

 
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