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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 98/06

Datum:
24.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 98/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0424.2TA98.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6623/05
Schlagworte:
Rechtsanwaltsbeiordnung, Massearmut, Verbraucherinsolvenz
Normen:
§ 5 IVV, § 11 a ArbGG, § 121 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 a ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2006 - 8 Ca 6623/05 - wird dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Rechtsanwältin H beigeordnet wird mit der Maßgabe, dass derzeit keine Beiträge zu den Prozesskosten zu leisten sind.

 
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