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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 447/05

Datum:
11.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 447/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0111.2TA447.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5652/05
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Vergleich, Streitgegenstand
Normen:
§ 33 Abs. 3 RVG, § 42 Abs. 4 u. 5 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist außergerichtlich von einer Partei die Anfechtung des Arbeitsvertrages und die Forderung auf Rückzahlung sämtlicher bezogener Vergütungen geltend gemacht worden und einigen sich die Parteien darauf, dass die Anfechtung nicht ausgeübt und die Rückzahlung nicht verlangt werden darf, so ist der Streitwert nicht gem. § 42 Abs. 4 oder 5 GKG beschränkt.

 
Tenor:

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2005 – 6 Ca 5652/05 – wird wie folgt abgeändert:

Der Mehrwert des Vergleichs wird auf 254.454,43 € festgesetzt.

 
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