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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 385/06

Datum:
18.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 385/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1018.2TA385.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8786/01
Schlagworte:
Drittschuldnerklage, Kostenerstattung, Anwaltskosten
Normen:
§ 12 a ArbGG, § 840 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Obsiegt der Gläubiger einer Drittschuldnerklage und werden dem beklagten Arbeitgeber die Kosten auferlegt, findet gleichwohl § 12 a ArbGG Anwendung. Der Gläubiger kann die Anwaltskosten, falls sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, gegenüber dem Hauptschuldner festsetzen lassen. Dies erfolgt durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Verfahrens zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2006 – 3 Ca 8786/01 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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