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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 383/06

Datum:
27.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 383/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0927.2TA383.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10592/05
Schlagworte:
PKH-Beschwerde, Mutwilligkeit, Entscheidungsreife
Normen:
§ 11 a ArbGG. § 118 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von § 11 a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals ein formgerechter und vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt und der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft, kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-Formular eingereicht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten des Antragstellers.

 
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2006 – 6 Ca 10592/05 – wird teilweise abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO für den Klageantrag zu 6) (Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses – Streitwert 1.760,00 €). 7) und 8) (Streitwert je 100,00 €) aus dem Schriftsatz vom 26.04.2006 ab 27.04.2006 gewährt Ihm wird Rechtsanwalt K als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 
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