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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 221/06

Datum:
12.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 221/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0612.2TA221.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 BVGa 11/06
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, einstweilige Verfügung, Fragebogen
Normen:
§ 23, Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Gegenstandwertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten kann nicht schematisch nach der Betriebs- bzw. Betriebsratsgröße festgesetzt werden. Vielmehr ist die Bedeutung und der Umfang der einzelnen Streitigkeit angemessen bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Streitfrage nicht oder nicht mehr die gesamte Belegschaft betrifft.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2006 – 13 BVGa 11 /06 – wird zurückgewiesen.

 
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