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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 195/06

Datum:
21.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 195/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0621.2TA195.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 BV 11/06
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Gegenantrag auf Aufhebung der Maßnahme
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG, §§ 99, 101 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verlangt der Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren mit gesondert gestelltem Gegenantrag die Aufhebung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung, kommt dem ein gesonderter Streitwert zu, der mit der Hälfte des Regelwerts bemessen werden kann. Ob die Stellung des Antrags erforderlich war, weil zu erwarten war, dass die Arbeitgeberin sich im Falle ihres Unterliegens nicht an das Gesetz halten würde, kann nicht im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren beurteilt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2006 – 22 BV 11/06 – abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.

 
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