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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 22/06

Datum:
08.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 22/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0508.2TABV22.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 BVGa 18/06
Schlagworte:
Untersagung Betriebsratswahl Betriebsteil Nichtigkeit
Normen:
§§ 19, 18, 4 BetrVG, §§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine voraussichtlich nichtige Wahl eines Betriebsrats kann im Wege der einstweiligen Verfügung abgebrochen werden. Nichtig ist die Wahl eines Betriebsrats, wenn ein Teil der Wahlberechtigten bereits einen eigenen Betriebsrat gebildet hat. Auch wenn diese erste Wahl wegen möglicherweise gegebener Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar ist, so ist eine Doppelzuständigkeit von 2 Betriebsräten für dieselben Mitarbeiter nicht zulässig.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2006 – 22 BVGa 18/06 – abgeändert:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Betriebsratswahl, die aufgrund des Wahlausschreibens vom 13. März 2006 eingeleitet wurde und auf den

9. Mai 2006 terminiert wurde, abzubrechen. Soweit eine Neuwahl vor Rechtskraft des Verfahrens 8 BV 247/05 Arbeitsgericht Köln durchgeführt wird, sind die 47 Mitarbeiter mit der Funktion „Bezirksverkaufsleiter (BVL)“ bzw. „BVL-Koordinator“ nicht auf der Wählerliste zu führen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 
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