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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 940/05

Datum:
08.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 940/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0508.2SA940.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 10921/04
Schlagworte:
Wartezeit, Anwartschaft, Unverfallbarkeit, betriebliche Altersversorgung
Normen:
§§ 305, 307 BGB, § 30 f, 1 b BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auslegung einer Versorgungszusage. Unterschied zwischen Wartezeit und Unverfallbarkeitsfrist. Zulässigkeit von Zusagen, die eine längere Betriebszugehörigkeit als Wartezeit voraussetzen, als für die Unverfallbarkeit notwendig ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.05 – 5 Ca 10921/04 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalles an den Kläger, gegebenenfalls dessen Familienangehörigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der am 01.01.1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erbringen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für ihn bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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