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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 833/06

Datum:
20.11.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 833/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1120.2SA833.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 354/06
Schlagworte:
Altersteilzeit, Anspruch
Normen:
§ 2 Abs. 2 TV ATZ (öffentlicher Dienst)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verlangt ein über 60-jähriger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, kann der Anspruch nur versagt werden, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Bedürfnisse dem entgegenstehen. Die Kosten der Altersteilzeit (Aufstockungsbetrag), die bei Nachbesetzung des Arbeitsplatzes zusätzlich zu der Vergütung für den neu eingestellten Arbeitsplatzinhaber anfallen, sind der Altersteilzeit immanent. Sie erfüllen den Versagungstatbestand nicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.05.2006 – Az.: 6 Ca 354/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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