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Landesarbeitsgericht Köln, 14 (6) Sa 63/06

Datum:
13.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (6) Sa 63/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0313.14.6SA63.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ga 225/05
Schlagworte:
Konkurrentenklage
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Beurteilung der formalen Qualifikationsanforderungen ist die einstellende Behörde im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens an Einstufungen gebunden, die Bewerbern aufgrund eines Bescheides mitgeteilt worden sind.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2006

– 3 Ga 225/05 – wird teilweise abgeändert:

1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am Gbesetzbare Stelle mit keiner anderen Bewerberin/Bewerber endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Verfügungsklägerin im Hauptsacheverfahren bestandskräftig entschieden ist.

2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Auswahlkommission für die besetzbare Stelle anzuweisen, die Verfügungsklägerin vorläufig in das Bewertungsverfahren einzubeziehen.

3. Im übrigen werden der Antrag der Verfügungsklägerin sowie die Berufung der Verfügungsklägerin und die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Verfügungsklägerin ¼ und die Verfügungsbeklagte ¾.

 
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