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Landesarbeitsgericht Köln, 14 (13) Sa 1359/05

Datum:
30.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (13) Sa 1359/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0130.14.13SA1359.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 (2) Ca 3122/04
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Von einem ernsthaften und endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung kann nicht ausgegangen werden, wenn wenige Tage vor Ausspruch der Kündigung eine Auffanggesellschaft gegründet wird, die später in den ursprünglichen Räumen und mit einem Teil des Personals die betrieblichen Arbeiten fortsetzt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.09.2005 – 1 (2) Ca 3122/04 – abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 12.07.2004 das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht zum 31.12.2004 oder einem späteren Beendigungszeitpunkt beendet hat.

b. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen vom 26.08.2004 das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nicht zum 30.11.2004 oder zu einem späteren Beendigungszeitpunkt beendet haben.

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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