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Landesarbeitsgericht Köln, 14 (12) Sa 1338/05

Datum:
13.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (12) Sa 1338/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0213.14.12SA1338.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 562/05
Schlagworte:
Fristlose Kündigung eines städtischen Bediensteten wegen Drogenhandels mit Minderjährigen
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Gibt ein städtischer Bediensteter in seiner Freizeit in einer Vielzahl von Fällen Drogen an Minderjährige ab und richtet auf seinem Grundstück eine Art Drogentreff ein und wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

2. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, auf den Freigängerstatus des Arbeitnehmers hinzuwirken und erst nach Scheitern solcher Bemühungen die Kündigung auszusprechen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2005 – 6 Ca 562/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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