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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 21/06

Datum:
09.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 21/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0309.14TA21.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 8473/05
Schlagworte:
Nachträgliche Klagezulassung, psychische Erkrankung
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt eine nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage noch nicht; hinzukommen muss die Unmöglichkeit, infolge der psychischen Erkrankung rechtzeitig Klage erheben zu können.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 22.12.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2005 über die nachträgliche Klagezulassung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2005 abgeändert:

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird zurückgewiesen.

 
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