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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 181/06

Datum:
03.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 181/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0503.14TA181.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 629/06
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussicht
Normen:
§ 114 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird eine Arbeitnehmerin, die vorher in einem anderen Unternehmen derselben Baumarktkette tätig war, in ein anderes Unternehmen dieser Baumarktkette aufgenommen, dort beschäftigt und vergütet, hat ein Klageantrag, der von einem Arbeitgeberwechsel ausgeht und eine von diesem Unternehmen ausgesprochene Kündigung angreift, hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2006 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgeändert:

1. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 4) und den Antrag zu 6) unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K mit Wirkung vom 25.04.2006 bewilligt mit der Maßgabe dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zur Prozessführung gegenwärtig leisten muss.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 
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