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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 133/06

Datum:
12.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 133/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0412.14TA133.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 11741/05
Schlagworte:
Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Grund für eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die Klage zunächst deshalb falsch adressiert hat, weil er die falsche Anschrift des Arbeitsgerichts dem örtlichen Stadt- und Brancheninfo "Gewusst wo“, das die falsche Adresse enthielt, entnommen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage vom 21.02.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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