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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 942/06

Datum:
30.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 942/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1030.14SA942.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6967/05
Schlagworte:
Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor
Normen:
§ 56 HRG, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG), die mit der Erteilung von Fremdsprachen an Hochschulen beschäftigt sind (Fremdsprachenlektoren) ist nach dem 5. HRG-Änderungsgesetz vom 16.02.2002 und dem 6. HRG-Änderungsgesetz vom 30.12.2004 der unbefristete Arbeitsvertrag der gesetzgeberisch gewollte Regelfall.

2. Aufgrund dessen kann eine Befristung eines solchen Vertrages im Regelfall nicht auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gestützt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2006 – 8 Ca 6967/05 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom 05.11.2003 bis zum 20.09.2005 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen als Lektor am ostasiatischen Seminar der Universität zu Köln fortbesteht.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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