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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 571/06

Datum:
11.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 571/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0911.14SA571.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3932/05
Schlagworte:
Abfindungsvereinbarung
Normen:
§§ 1, 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.

2. Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung an, er werde noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben müssen, wenn er nicht per E-Mail eine Abfindungsangebot erhalte, und teilt der Arbeitgeber daraufhin dem Arbeitnehmer per E-Mail mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803, 28 €, so ist dies als rechtsverbindliches Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2006 – 2 Ca 2932/05 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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