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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 295/06

Datum:
18.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 295/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0918.14SA295.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 3072/05
Schlagworte:
Unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
Normen:
§ 15 Abs. 5 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ais eine unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Weiterarbeit über das vereinbarte Befristungsende hinaus, kann sich der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG nur berufen, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widersprochen hat.

2. Ein solcher Widerspruch kann konkludent auch darin liegen, dass der Arbeitgeber vor Befristungsende schriftlich auf das Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages hinweist und zugleich das Angebot eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages macht.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2006 – 8 Ca 3072/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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