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Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 250/06

Datum:
19.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 250/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0619.14SA250.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 901/05
Schlagworte:
Geplanter Arbeitgeberwechsel
Normen:
§ 613 a BGB, § 623 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Planen die Parteien eines Arbeitsvertrages einen Arbeitgeberwechsel dergestalt, dass ein neuer Arbeitgeber an die Stelle des alten treten soll, ohne dass ein bisher vom alten Arbeitgeber geführter Betrieb als betriebliche Einheit auf den neuen Arbeitgeber übergehen soll, liegt kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor.

2. Ein Arbeitgeberwechsel setzt hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber voraus, dass die Beendigung des alten Arbeitsvertrages gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgt.

3. Ein Arbeitnehmer handelt nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er sich auf die fehlende Schriftform beruft, nachdem er einige Zeit unter Leitung des neuen Arbeitgebers gearbeitet hat, aber zu Beginn deutlich gemacht hat, er wünsche eine diesbezügliche Ergänzung seines schriftlichen Arbeitsvertrages.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.11.2005 – Az. 5 Ca 901/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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