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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 881/06

Datum:
24.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 881/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1024.13SA881.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11155/05
Schlagworte:
Leiharbeitnehmer; Fahrtkostenerstattung; Fahrzeitvergütung
Normen:
§§ 612 Abs. 1, 670 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Leiharbeitnehmer hat, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten nach § 670 BGB, wenn er auf Weisung des Arbeitgebers nicht direkt von seiner Wohnung zum Entleiher, sondern zunächst zum Betrieb des Verleihers fährt, um mit seinem privaten Fahrzeug von dort Kollegen mit zum Einsatzort zu transportieren.

2. In einem solchen Fall kann die Fahrtzeit auch gemäß § 612 Abs. 1 BGB als Arbeitszeit zu vergüten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich vorbehalten hat, den Leiharbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet einzusetzen und der Stundenlohn des Leiharbeitnehmers so niedrig ist, dass die Fahrtzeit dann nicht schon pauschal mitvergütet sein kann. Dann wird eine objektive Vergütungserwartung des Leiharbeitnehmers auch nicht durch das Fehlen einer Regelung über die Vergütung der Reisezeit in einem von mehreren für die Branche geltenden Tarifverträgen ausgeschlossen.

 
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2006 – 1 Ca 11155/05 –wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger 758,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180,38 € brutto seit dem 01.09.2005, aus weiteren 192,19 € brutto seit dem 01.10.2005, aus weiteren 179,89 € brutto seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 206,03 € brutto seit dem 01.12.2005 zu zahlen;

2. an den Kläger 1.500,54 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,90 € seit dem 01.09.2005, aus weiteren 520,38 € seit dem 01.10.2005, aus weiteren 319,50 € seit dem 01.11.2005 und aus weiteren 332,76 € seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

1) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 18,5 % und die Beklagte 79,15 %.

2) Die Revision wird zugelassen.

 
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