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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 570/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 570/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0801.13SA570.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6641/04
Schlagworte:
TÜV; Gesamtversorgung; Teilwiderruf; Wegfall Geschäftsgrundlage
Normen:
§ 313 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 6641/04 – vom 01.12.2005 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der zwischen den Parteien geltenden Versorgungszusage durch den Beklagten gemäß Schreiben vom 27.02.2004 unwirksam ist und der Beklagte entsprechend verpflichtet ist, die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge im Wege der sog. Gesamtrentenfortschreibung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems gemäß der Tabellenwerte der Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zu erhöhen (dynamisieren).

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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