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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 168/06

Datum:
16.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 168/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0616.12SA168.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6643/04
Schlagworte:
Sonderkündigungsschutz nach der Novelle des SGB IX
Normen:
§§ 85, 90 Abs. 2 a SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist auch dann erforderlich, wenn die Feststellung der Schwerbehinderung nach zunächst erfolglosem Antrag erst im Widerspruchsverfahren oder auf Klage hin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt. § 90 Abs. 2 a SGB IX hat auch ab 01.05.2004 nichts an der einschlägigen Rechtsprechung des BAG geändert.

 
Tenor:

1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2005 – 8 Ca 6643/04 – wird zurückgewiesen.

2) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2005 – 8 Ca 6643/04 – teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22.03.2000 als Techniker "sonstiger Angestellter" bei der Universität in K, Lehrstuhl für angewandte Physik, mit einer regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 Teil II L I BAT weiterzubeschäftigen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4) Die Revision wird zugelassen.

 
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