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Landesarbeitsgericht Köln, 11 (14) Ta 110/06

Datum:
29.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 (14) Ta 110/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0529.11.14TA110.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 (6) Ca 1092/05
Schlagworte:
Streitwert, wiederkehrende Leistungen
Normen:
§ 256 ZPO; § 257 ZPO; § 258 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 42 Abs. 4 GKG beschränkt den Wert einer Klage insgesamt auf den Vierteljahresbe-zug, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Fest-stellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.02.2006 – 3 (6) Ca 1092/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.457,80 €.

 
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