Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 26/05

Datum:
27.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 26/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1027.11TABV26.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BV 157/04
Schlagworte:
Versetzung; Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
Normen:
§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Zuweisung einer mit der bisherigen Tätigkeit nicht vergleichbaren und auch nicht vom Direktionsrecht umfassten neuen Tätigkeit stellt eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.

 
Tenor:

1) Die Beschwerde der Antragstellerin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005

– 9 BV 157/04 – wird zurückgewiesen.

2) Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2005 – 9 BV 157/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragstellerin werden insgesamt zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung der Mitarbeiterin C. P in die Abteilung Personal auf eine Stelle als Sekretärin im Springerpool offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank