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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 811/05

Datum:
24.03.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 811/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0324.11SA811.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 46/05
Schlagworte:
§ 861 BGB, § 1361 a BGB
Normen:
§ 861 BGB, § 1361 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 1361 a BGB (Hausratverteilung bei Getrenntleben) gilt nur zwischen Ehegatten.

Verlangt eine GmbH ein als Geschäftswagen überlassenes Auto heraus, so kann sich die Schuldnerin gegen diesen Herausgabeanspruch nicht auf § 1361 a BGB berufen. Das gilt selbst dann, wenn der getrennt lebende Ehegatte der Schuldnerin Alleinge-sellschafter der GmbH ist und das Auto nur aufgrund eines formalen Arbeitsverhältnis-ses überlassen wurde, das nie zur Durchführung gelangt ist und das nur aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen begründet worden war.

 
Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Aachen vom 03.05.2005 – 1 Ca 46/05 h – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsa-che erledigt ist.

2) Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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