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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 755/05

Datum:
20.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 755/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0120.11SA755.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2511/04
Schlagworte:
Änderungskündigung, Versetzung, Subsidiarität
Normen:
§ 1 KSchO, § 2 KSchO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Wegfall eines Tätigkeitsbereichs die Fort-setzung des Arbeitsverhältnisses mit anderen Tätigkeiten an, deren Gleichwertigkeit zwi-schen den Parteien streitig ist, und lehnt der Arbeitnehmer dies – auch nach einer aus-drücklich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Versetzung – kategorisch ab, so ist eine sodann vom Arbeitgeber ausgesprochene und vom Arbeitnehmer nicht unter Vorbe-halt angenommene Änderungskündigung wirksam und führt zur Beendigung des Arbeits-verhältnisses. Sie ist nicht unverhältnismäßig. Das gilt selbst dann, wenn sich in der zwei-ten Berufungsverhandlung vor dem LAG die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten und damit die Wirksamkeit der zuvor ausgesprochenen Versetzung herausstellt und jedenfalls dann, wenn auch eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam gewesen wäre.

 
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Ur-teil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2004

– 16 Ca 2511/04 – abgeändert und in Ziffer 1) und 2) wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.323,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2004 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 85 % zu tragen und die Beklagte zu 15 %.

V. Die Revision wird zugelassen.

 
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