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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 507/06

Datum:
15.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 507/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:1215.11SA507.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11149/05
Schlagworte:
Haushaltsbefristung
Normen:
§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris).

2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.

 
Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 02.03.2006 – 1 Ca 11149/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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