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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 143/06

Datum:
21.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 143/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0421.11SA143.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2222/05
Schlagworte:
Elternzeit, Kündigung, Behörde, Zulässigkeitserklärung
Normen:
BErzGG § 18
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erklärt die zuständige Behörde nach § 18 BErzGG " eine Kündigung" für zulässig und ist eine zunächst durch den Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesproche-ne Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB unwirksam, so muss der Arbeitgeber für eine sodann folgende Kündigung, der der gleiche Sach-verhalt zu Grunde liegt, nicht noch einmal bei der Behörde die Zulässigkeitserklärung beantragen.

Das behördliche Verfahren nach § 18 BErzGG ist insofern nicht vergleichbar mit der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG („vor jeder Kündigung“).

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.08.2006

– 16 Ca 2222/05 – wird kostenpflichtig zurück-gewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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