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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1190/05

Datum:
24.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1190/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0224.11SA1190.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 397/05
Schlagworte:
Befristung, Befristungsgrundform, Projekt
Normen:
§ 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform gem. Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y BAT nicht vorgeschrieben. Vielmehr ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und nach dem juristischen Sprachgebrauch unzutref-fende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt.

Grundsätzlich darf die wirtschaftliche Tätigkeit eines dauerhaft bestehenden Unter-nehmens oder die Verwaltungstätigkeit desselben nicht in einzelne „Projekte“ zerlegt werden, um die Arbeitsverhältnisse dementsprechend zu befristen. Ein „Projekt“ kann eine Befristung nur dann rechtfertigen, wenn die Prognoseanforderungen erfüllt sind, die das Bundesarbeitsgericht an die Befristung wegen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs aufgrund betrieblicher Gründe anlegt. Eine Beschränkung der Prognose auf den Arbeitskräftebedarf in einem konkreten Projekt kommt daher grund-sätzlich nicht in Betracht (a. A. BAG Urt. v. 25.08.2004 – 7 AZR 7/04 – AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG).

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-gerichts Köln vom 29.07.2005 – 2 Ca 397/05 – wird kos-tenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 
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