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Landesarbeitsgericht Köln, 10 (8) Sa 606/04

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 (8) Sa 606/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0112.10.8SA606.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3448/03
Schlagworte:
Abfindung, Rückzahlung, Verfallklausel
Normen:
§ 24 MTV für das private Versicherungsgewerbe
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Reichweite einer Verfallklausel, wonach vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden müssen, wenn Ansprüche erst nach Ablauf dieser Frist entstehen und fällig werden können.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

– 18 Ca 3448/03 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.781,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.10.2002 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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