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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Ta 129/06

Datum:
24.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 129/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2006:0424.10TA129.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 6184/05
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostenansatz
Normen:
§ 66 I 1 GKG (§ 5 GKG a. F.)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Nach § 66 I 1 GKG muss das Gericht über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz instanzabschließend entscheiden. Erst gegen die Erinnerungsentscheidung ist - je nach Beschwer - ggf. die Beschwerde an das LAG statthaft. Beschränkt sich die 1. Instanz auf bloße Nichtabhilfe, ist zurückzuverweisen.

 
Tenor:

Das Erinnerungsverfahren gemäß Erinnerung („Widerspruch“) des Klägers vom 13.02.2006 gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse vom 10.02.2006 wird an das Arbeitsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

 
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