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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (8) Sa 392/05

Datum:
09.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (8) Sa 392/05
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1209.9.8SA392.05.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 9541/04
Schlagworte:
Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Sachgrund - vorübergehender betrieblicher Bedarf
Normen:
§ 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine dauerhafte Tätigkeit (hier: Flugzeugabfertigung) befristet bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines von ihm zur Verbesserung der Rentabilität gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens beschäftigt mit der Absicht, ihn zu veranlassen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmerverleiher abzuschließen, um ihn sodann zu entleihen und unverändert mit der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu betrauen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2005

– 1 Ca 9541/04 – wie folgt abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den

Parteien nicht durch die Befristung zum 30.09.2004 beendet wurde.

b) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Befristung zum 31.12.2004 beendet wurde.

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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