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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (6) Sa 1059/04

Datum:
19.04.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (6) Sa 1059/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:0419.9.6SA1059.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 11295/03
Normen:
§ 9 Abs. 1 S. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Erklärt der Leiter der internen Revision eines Konzerns in seinem Kündigungsschutzprozess, er habe bei einer Kassenprüfung einer Konzerngesellschaft nur die rechnerische Übereinstimmung zwischen Kassenbestand und Kassenbuch festgestellt, dagegen sei es nicht seine Aufgabe gewesen, eine kurz vor der Prüfung ausgestellte Quittung über eine Barauszahlung an den Geschäftführer der Konzerngesellschaft, auf der kein Verwendungszweck angegeben worden sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen, so kann dies auf eine fehlende Eignung schließen lassen und jedenfalls einen Auflösungsantrag rechtfertigen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2004 – 10 Ca 11295/03 – wie folgt abgeändert:

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag der Beklagten zum 31. März 2004 aufgelöst.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 14.000,00 € zu zahlen.

c) Die Weiterbeschäftigungsklage des Klägers wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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