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Landesarbeitsgericht Köln, 9 (3) Sa 1079/04

Datum:
29.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (3) Sa 1079/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2005:1129.9.3SA1079.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5168/03
Schlagworte:
außerordentliche Kündigung; Personalratsanhörung; Weiterbeschäftigungsanspruch
Normen:
§ 72 a Abs. 2 LPVG NW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeber hat den Personalrat bei der Anhörung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem angestellten Arzt wegen sexuellen Mißbrauchs von Patientinnen über die Tatvorwürfe in ausreichendem Maße zu unterrichten. Dazu gehören Angaben über die äußeren Umstände der Untersuchungen, über die konkreten Beschwerden der Patientinnen sowie über die Art und Weise der dem Arbeitnehmer vorgeworfenen Untersuchungshandlungen.

2. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers während des Kündigungsrechtsstreits überwiegt das Beschäftigungsinteresse Arbeitnehmers, wenn dieser wegen der Tatvorwürfe, die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit standen, rechtskräftig zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gegen das rechtskräftige Strafurteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.06.2004 – 11 Ca 5168/03 – wie folgt abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung mit Schreiben des beklagten Landes vom 16.04.2003 beendet wurde.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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